- Ursprungsnachweis
- 1. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet der EU: a) Für verschiedene Waren aufgrund zolltarifrechtlicher oder außenwirtschaftlicher Vorschriften durch ein ⇡ Ursprungszeugnis Nr. 4 der Anwendungsvorschriften zur Einfuhrliste); b) für Waren aus Ländern, die mit der EU durch Assoziations-, Freihandels- oder Präferenzabkommen verbunden sind, sowie aus bestimmten Entwicklungsländern – sofern in einem EU-Mitgliedstaat Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden – durch Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder Formblatt A, für Kleinsendungen durch Ursprungserklärungen.- 2. Bei der Ausfuhr von Waren in Drittländer werden als U. ⇡ Ursprungszeugnisse i.Allg. durch die Industrie- und Handelskammer ausgestellt. Soll die Ausfuhrware in bestimmten Drittländern vereinbarungsgemäß einer Zollpräferenz unterliegen, so dienen Warenverkehrsbescheinigungen bzw. Formblätter als U.
Lexikon der Economics. 2013.